Stärkung unserer Region durch

  • Kraft der Gemeinschaft
  • Vertretung wirtschaftlicher Interessen
  • Bündelung von Marketingmaßnahmen
  • Stärkung des Einkaufspotentials
  • Fairer Wettbewerb

 

Wie kann ich Mitglied werden?

Beitragsformular ausfüllen, absenden, fertig!

2021 Beitrittserklärung_GVM_beschreibbar

Download Beitragsordnung (PDF)

Satzung

Präambel

Die Gemeinschaft Vier- und Marschlande e.V. (GVM) dient der Förderung der im gleichnamigen Hamburger Stadtgebiet ansässigen Unternehmen. Unser Ziel ist es, die Marktposition der Unternehmen sowie Ihrer Produkte und Dienstleistungen zu sichern und weiter auszubauen. Wir wollen eine engere Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen fördern, zum Informationsaustausch, zur Produktinnovation sowie zur Bündelung des Einkaufs- und Wirtschaftpotenzials beitragen und uns für einen fairen Wettbewerb einsetzen. Ferner wollen wir branchenübergreifend zur Qualifizierung der Unternehmer/innen und der Beschäftigten beitragen und ein gemeinsam getragenes Marketing betreiben. Unsere Aktivitäten und Angebote dienen primär zur Stabilisierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Lage unserer Mitgliedsunternehmen sowie des gesamten Wirtschaftsstandortes der Vier- und Marschlande. Der Schutz der Verbraucher und ihre Rechte haben für uns oberste Priorität und sollen durch stetige Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung branchenübergreifend gesichert werden. Wir wollen deshalb auch die Zusammenarbeit mit Politik, Verwaltung, Kammern, und anderen Institutionen intensivieren.

Eine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Unterstützung lokalkulturell bedeutender Vereine und Organisationen (z.B. freiwillige Feuerwehren), die in besonderer Weise Beiträge leisten für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Bevölkerung der Vier- und Marschlanden.

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft Vier- und Marschlande“.
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  • Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  • Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
§ 2 Vereinszweck

Unsere Aktivitäten und Angebote dienen primär der Stabilisierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder im Gebiet der Vier- und Marschlande.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Organisieren und durchführen von Marketingmaßnahmen.
    Dies beinhaltet beispielsweise:
    a. Gemeinsame Werbemaßnahmen
    b. Andere Marketingaktionen
    c. Imagekampagnen durch kulturelles und soziales Engagement
  2. Die Sicherung und Stabilisierung der wirtschaftliche Lage der Mitgliedsunternehmen
    a. Kostenreduktion durch die Bildung von Einkaufsgemeinschaften
    b. Die Sicherung des fairen Wettbewerbs
    c. Seminare und Kurse in betriebswirtschaftlichen Fragen
    d. Aktive Standortpolitik und strategische Standortplanung zur Förderung der Attraktivität des Wirtschaftsraums der Vier- und Marschlande
  3. Markt- und Konsumforschung
    a. Regelmäßige Markt- und Wettbewerbsanalysen
    b. Regelmäßige Trend- und Konsumforschung
    c. Förderung von Hochschulabsolventen, die sich mit lokalen Themen auseinandersetzen
    d. Regelmäßige Kundenbefragungen
    e. Erstellen eines Internetportals mit Branchen-, Unternehmens- und Produktinformationen sowie den Aktivitäten des Vereins
  4. Erarbeitung und Etablierung eines Gütesiegels für lokale Produkte in Abstimmung mit auf diesem Gebiet bereits regional engagierten Institutionen
    a. Erarbeiten und Umsetzen von Qualitätsstandards
    b. Erarbeitung von einem für Dritte verständlichen Qualitätssiegel
    c. Verstärkte Selbstkontrolle bei der Einhaltung von Verbraucher- und Umweltschutz
  5. Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Qualifizierung von Mitarbeitern
    a. Förderung der beruflichen Qualifizierung und der Berufsausbildung von Jugendlichen in Zusammenarbeit mit Schulen und Weiterbildungseinrichtungen
  6. Beratungsangebote
    Beratungsangebote sollen nach Möglichkeit über das regionale Kompetenznetzwerk des Vereins eingebracht und für die Vereinsmitglieder verfügbar gemacht werden. Die Beratungsangebote können beispielsweise umfassen:
    a. Betriebsanalysen
    b. Coaching bei
    – Finanz- und Finanzierungsfragen, Förderangeboten
    – konzeptionellen Fragen
    c. Standortanalysen und -entwicklungskonzepte
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied können alle gewerblich oder freiberuflich tätigen, natürlichen und juristischen Personen werden, die in den Vier- und Marschlanden ihren Firmensitz haben sowie Vereine und Initiativen, die sich in besonderer Weise für die Sicherung und Entwicklung eines intakten Gemeinwesens in den Vier- und Marschlanden einsetzen. Alle weiteren Personen, die den Vereinszweck fördern, können ebenfalls Mitglied werden, wobei für die Aufnahme des Mitgliedes ein einstimmiger Vorstandsbeschluss notwendig ist.
    Andere juristische und natürliche Personen, die sich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins einsetzen, können Fördermitglieder werden, haben auf der Mitgliederversammlung aber kein Stimmrecht.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden der Vorstand und der Beirat. Vor einer Ablehnung muss der Beirat angehört werden. Eine Ablehnung kann von der Mitgliederversammlung überprüft werden. Die Ablehnungsentscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme.
  3. Der Verein erhebt einen fortlaufenden jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. Tag des Geschäftsjahres im voraus fällig. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Beitragsordnung, in der sie die Höhe des Jahresbeitrages regelt.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Auflösung des Mitgliedsunternehmens, der Mitgliedseinrichtung bzw. der juristischen Person, Aufhebung der Behörde oder Tod der natürlichen Person,
    b) durch Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden muss,
    c) durch Ausschließung aus wichtigem Grund; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes und des Beirats. Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen,
    d) wenn das Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss erfolgt entsprechend § 3 Abs. 5c).
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Geschäftsführer/in
  • Beirat
  • Kassenwart/in
  • Kassenprüfer/in
§ 5 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Tag der Sitzung einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder der Vorstand es für sachdienlich hält.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Unterbevollmächtigung ist ausgeschlossen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
  4. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere die Beschlüsse der Sitzung festhält. Sie ist vom Versammlungsleiter (Abs. 6) und vom Protokollführer zu unterzeichnen; der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied bei der Geschäftsführung eingesehen werden.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 7 Abs.1 und des Beirats
    b) Erlass der Beitragsordnung
    c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    d) Feststellung des Wirtschaftsplans
    e) Entlastung des Vorstands
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    g) Satzungsänderungen
    h) Auflösung des Vereins
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein bis drei weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei der Erstwahl wird der stellvertretende Vorsitzende für ein Jahr gewählt.
  4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so rückt für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied nach.
  5. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden und ein anderes Mitglied des Vorstands im Sinne von §26 BGB vertreten.
  6. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, oder im schriftlichen Verfahren. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und die Stellvertreter.
  9. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    a.) Die Leitung des Vereins sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
    b.) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss nach § 3 Abs. 5. c)
    c.) Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
    d.) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls seines Vertreters und dessen Aufgabenfestlegung
    e.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    f.) Vorlage des Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr; Feststellung und Vorlage eines Jahresberichts.
§ 7 Geschäftsführer
  1. Ein Geschäftsführer kann bestellt werden.
  2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden vom Vorstand geregelt. Er kann eine Vergütung erhalten.
  4. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand jährlich schriftlich über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.
§ 8 Arbeitsgruppen und Beiräte
  1. Für jede der vier thematischen Arbeitsgruppen der Vereinsarbeit soll jeweils ein Beirat berufen werden. Die thematischen Arbeitsgruppen sind:
    a) Handel, Dienstleistung und Freie Berufe,
    b) Landwirtschaft und Gartenbau,
    c) Handwerk, Verarbeitendes Gewerbe und Logistik
    d) Gemeinwesen, Vereine und Initiativen
  2. Die Mitglieder einer jeden Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte einen Beirat.
  3. Ein Beirat darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  4. Die Beiräte beraten den Vorstand in den Fragen ihrer jeweiligen fachlichen Zuständigkeit und unterstützt ihn bei der Umsetzung seiner Ziele in den entsprechenden Gremien.
  5. Die Tätigkeit der Beiräte ist ehrenamtlich. Auslagen im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit können erstattet werden.
  6. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden für ein Jahr berufen und können danach alle zwei Jahre neu vom Vorstand berufen werden.
§ 9 Rechnungsprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins. Sie werden auf ein Jahr bestellt.
  2. Über die Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
  3. Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten 4 Monaten des laufenden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Freiwilligen Feuerwehren der Vier und Marschlande.

Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. September 2009 errichtet.

Hamburg, den 24. Oktober 2012

Mitglied werden

Bitte füllen Sie das Formular aus.

    Vorname*

    Nachname*

    E-Mail*

    Telefonnummer für Rückfragen

    Betreff

    Ihre Nachricht*